Information zur EU-Berufskraftfahrerrichtlinie

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EU-Führerschein, Rückseite

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr und in der Personenbeförderung mit Bussen in allen Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll. In Deutschland wird diese Richtlinie durch das so genannte Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das am 01.10.2006 in Kraft getreten ist, umgesetzt.
Die Qualifikation der Fahrer erfolgt zukünftig durch ein System aus Grundprüfungen und Weiterbildungsschulungen. Alle Fahrzeugführer haben dann im Abstand von 5 Jahren die Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung nachzuweisen. Alle Führerscheinneulinge müssen ab einem bestimmten Stichtag ihre Grundqualifikation durch eine Prüfung nachweisen.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht zur Teilnahme an Grundqualifikationsprüfungen und Weiterbildungsschulungen besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die u.a. Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, die mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) eingesetzt sind.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die besondere Qualifizierung durch eine zusätzliche Prüfung wird u.a. erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE nach dem 09. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird. Wer eine Fahrerlaubnis des „C“-Klasse-Bereichs vor diesen Stichtagen erworben hat, braucht keine Prüfung abzulegen. Allerdings ist demnächst die regelmäßige Weiterbildung nachzuweisen. Von dieser Vorschrift sind alle Fahrer/innen betroffen. Sowohl die Inhaber von "Altführerscheinen“ als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt sind, müssen sich weiterbilden.
Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation bzw. nach dem jeweiligen Stichtag (09. September 2009) müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind noch Übergangsfristen eingeräumt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrererlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10.09.2009) die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 09.09.2015 bzw. 2016 abschließen. Voraussetzung ist, dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2009 und dem 09.09.2015/2016 endet.

Unser Tipp:

Beruflich nutzen dürfen Sie eine Fahrerlaubnis, die nach dem 09.09.2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird, nur, wenn Sie einen Nachweis über die Grundqualifikation vorlegen können. Hier bietet sich die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung an, die durch das erfolgreiche Ablegen einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK erworben wird. Voraussetzung zur Zulassung zu dieser ist die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Für diese Prüfung brauchen Sie keine Fahrerlaubnis.
Da der Erwerb der Fahrerlaubnis sehr aufwändig ist, empfehlen wir, zunächst die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung abzulegen. Dazu müssen Sie vorher einen Lehrgang besuchen, der von anerkannten Ausbildungsstätten angeboten wird (Bevor Sie einen Vertrag mit der Ausbildungsstätte eingehen, lassen Sie sich deren Anerkennung durch die zuständige Behörde schriftlich nachweisen). Nach Bestehen der Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer sind Sie sicher, das Sie Ihre später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich verwenden können.

Angebot für VEH-Mitglieder:

Wer unsicher ist, ob bzw. wann eine Aus- und Weiterbildung erforderlich ist bzw. wann für ihn der günstigste Zeitpunkt für eine entsprechende Qualifikation ist, sollte dem VEH eine Kopie der jeweiligen Fahrerlaubnis zukommen lassen. Der VEH prüft diese und nennt Ihnen ggf. auch entsprechende anerkannte Ausbildungsstellen.

Quelle: VEH - Regionalinfo Ausgabe 03/2009

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