Information zur EU-Berufskraftfahrerrichtlinie
von Markus Schütz
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der
Fahrerinnen und Fahrer hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft
beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr
und in der Personenbeförderung mit Bussen in allen Mitgliedsstaaten ein
bestimmtes Mindestniveau erreichen soll. In Deutschland wird diese
Richtlinie durch das so genannte Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,
das am 01.10.2006 in Kraft getreten ist, umgesetzt.
Die Qualifikation der Fahrer erfolgt zukünftig durch ein System aus
Grundprüfungen und Weiterbildungsschulungen. Alle Fahrzeugführer haben
dann im Abstand von 5 Jahren die Teilnahme an einer
Weiterbildungsschulung nachzuweisen. Alle Führerscheinneulinge müssen ab
einem bestimmten Stichtag ihre Grundqualifikation durch eine Prüfung
nachweisen.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht zur Teilnahme an Grundqualifikationsprüfungen und Weiterbildungsschulungen besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die u.a. Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, die mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) eingesetzt sind.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die besondere Qualifizierung durch eine zusätzliche Prüfung wird u.a.
erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE nach
dem 09. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird. Wer eine
Fahrerlaubnis des „C“-Klasse-Bereichs vor diesen Stichtagen erworben
hat, braucht keine Prüfung abzulegen. Allerdings ist demnächst die
regelmäßige Weiterbildung nachzuweisen. Von dieser Vorschrift sind alle
Fahrer/innen betroffen. Sowohl die Inhaber von "Altführerscheinen“ als
auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt
sind, müssen sich weiterbilden.
Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der
Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation bzw. nach
dem jeweiligen Stichtag (09. September 2009) müssen die Kenntnisse durch
Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden.
Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind noch Übergangsfristen
eingeräumt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die
Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die
Fahrererlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen
(Fahrerlaubniserwerb vor dem 10.09.2009) die Fünfjahresfrist unbeschränkt
unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den
Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 09.09.2015 bzw. 2016
abschließen. Voraussetzung ist, dass die Gültigkeit der aktuellen
Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2009 und dem 09.09.2015/2016 endet.
Unser Tipp:
Beruflich nutzen dürfen Sie eine Fahrerlaubnis, die nach dem
09.09.2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird, nur, wenn Sie einen Nachweis
über die Grundqualifikation vorlegen können. Hier bietet sich die
beschleunigte Grundqualifikationsprüfung an, die durch das erfolgreiche
Ablegen einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK erworben
wird. Voraussetzung zur Zulassung zu dieser ist die Teilnahme an einer
Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte. Für diese Prüfung brauchen Sie keine Fahrerlaubnis.
Da der Erwerb der Fahrerlaubnis sehr aufwändig ist, empfehlen wir,
zunächst die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung abzulegen. Dazu
müssen Sie vorher einen Lehrgang besuchen, der von anerkannten
Ausbildungsstätten angeboten wird (Bevor Sie einen Vertrag mit der
Ausbildungsstätte eingehen, lassen Sie sich deren Anerkennung durch die
zuständige Behörde schriftlich nachweisen). Nach Bestehen der Prüfung
bei der Industrie- und Handelskammer sind Sie sicher, das Sie Ihre
später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich
verwenden können.
Angebot für VEH-Mitglieder:
Wer unsicher ist, ob bzw. wann eine Aus- und Weiterbildung erforderlich ist bzw. wann für ihn der günstigste
Zeitpunkt für eine entsprechende Qualifikation ist, sollte dem VEH eine
Kopie der jeweiligen Fahrerlaubnis zukommen lassen. Der VEH prüft diese und
nennt Ihnen ggf. auch entsprechende anerkannte Ausbildungsstellen.
Quelle: VEH - Regionalinfo Ausgabe 03/2009