Ausrüstung von Tankfahrzeugen nach ADR 2009
von Markus Schütz
Spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist des ADR 2009 - also ab dem 01. Juli 2009, sind folgende bewegliche Ausrüstung auch "Bordgerät" genannt mitzuführen.
Prinzipiell unterteilt das ADR die mitzuführende bewegliche Ausrüstung in Feuerlöschausrüstung und Sonstige Ausrüstung.
Feuerlöschausrüstung:
Jede Beförderungseinheit, also ein Tankfahrzeug allein oder mit Tankanhänger , muss mit mindestens zwei tragbaren Feuerlöschgeräten für die Brandklassen A,B,C mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver ausgerüstet sein. Die Löschmittel müssen der Norm entsprechen, mit einer Plombierung versehen sein und einen Konformitätszeichen (Anschrift, Monat Jahr der nächsten Prüfung) beinhalten. Alle tragbare Feuerlöschgeräte sind in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.
Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung:
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss mit Ausrüstungsteilen für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Gefahrzettel ? Nummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern im Allgemeinen können anhand des Beförderungspapiers bestimmt werden. Demzufolge sind für den Transport von Mineralölprodukten (z.B. für 1202 Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff aber auch für 1203 Benzin) die Beförderungseinheiten nach der Gefahrzettel Nummer 3 auszurüsten:
So hat sich die folgende Ausrüstung immer an Bord von Beförderungseinheiten zu befinden:
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen,
- zwei selbst stehende Warnzeichen,
- Augenspülflüssigkeit
und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
- eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben),
- ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 ADR. (Demzufolge ist das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme untersagt und die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten.),
- ein Paar Schutzhandschuhe und
- ein Augenschutz (z.B. Schutzbrille).
Quelle: Brennstoffspiegel